Direkt zur Hauptnavigation springen Direkt zum Inhalt springen

Kosten

Grundsätzlich sind Rentenberater verpflichtet, die Gebühren für Ihre Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich insbesondere nach

  • der Bedeutung der Angelegenheit,
  • der Schwierigkeit
  • und dem Umfang der Tätigkeit.

Einige Beispiele:

Viele unserer Beratungsgespräche dauern ca. eine Dreiviertelstunde. Hierfür berechnen wir in der Regel 70 EUR zzgl. MwSt.

  • Das Honorar für einen Antrag auf Altersrente  beläuft sich normalerweise auf ca. 250 EUR zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. Von dieser Gebühr sind umfasst die Besprechung der Angelegenheit, die Durchsicht und Wertung der Unterlagen, das Ausfüllen der maßgeblichen Vordrucke, der Schriftwechsel mit der Deutschen Rentenversicherung und die Prüfung des Rentenbescheides.
  • Ein Antragsverfahren bzgl. Rente wegen Erwerbsminderung rechnen wir regelmäßig mit 300 - 600 EUR zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. ab. Von dieser Gebühr sind umfasst die Besprechung der Angelegenheit, die Durchsicht und Wertung der Unterlagen, das Ausfüllen der maßgeblichen Vordrucke, der Schriftwechsel mit der Deutschen Rentenversicherung und die Prüfung des Rentenbescheides.
  • Das Honorar für einen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente beläuft sich normalerweise auf ca. 250 EUR zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. Von dieser Gebühr sind umfasst die Besprechung der Angelegenheit, die Durchsicht und Wertung der Unterlagen, das Ausfüllen der maßgeblichen Vordrucke, der Schriftwechsel mit der Deutschen Rentenversicherung und die Prüfung des Rentenbescheides.
  • Die Gebühr für ein Widerspruchsverfahren  (z.B. wegen Rente, Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft) beträgt ca. 350 - 600 EUR zzgl. Auslagenpauschale und MwSt.
  • Die Gebühr für ein Klageverfahren (z.B. wegen Rente, Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft) beträgt ca. 500 - 800 EUR zzgl. Auslagenpauschale und MwSt.

Nach einem ersten Beratungsgespräch kann in der Regel bereits ein Überblick über die voraussichtlich entstehenden Kosten gegeben werden. Kostentransparenz ist uns sehr wichtig. Honorarvereinbarungen (Stundensatz) sind möglich, bitte sprechen Sie uns an. Bei erfolgreichem Abschluss von Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgt i.d.R. eine Kostenerstattung bzw. eine Kostenbeteiligung des Verfahrensgegners. Selbstverständlich können Klageverfahren auch über bestehende Rechtsschutzversicherungen abgewickelt werden, soweit der jeweilige Vertrag auch den Sozialgerichtsrechtsschutz umfasst. Eine zunehmende Zahl von Rechtsschutzversicherungen übernimmt auch schon im Widerspruchsverfahren die Kosten.

Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 20.11.1997 (IV B5-S.2255-356/97 im BStBl. I 1998 S.126) können Beratungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Nr. 947 seiner Gemeinsamen Positivliste vom 10.03.2022 bestätigt, dass dieser Erlass weiterhin gültig und zu berücksichtigen ist.