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![]() ![]() KostenGrundsätzlich sind Rentenberater verpflichtet, die Gebühren für Ihre Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. Die Höhe der Gebühren richtet sich insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit, der Schwierigkeit und dem Umfang der Tätigkeit. Weitergehende Informationen enthält unser Merkblatt Gebühren. Einige Beispiele:
Nach einem ersten Beratungsgespräch kann in der Regel bereits ein Überblick über die voraussichtlich entstehenden Kosten gegeben werden. Kostentransparenz ist uns sehr wichtig. Honorarvereinbarungen (Stundensatz) sind möglich, bitte sprechen Sie uns an. Bei erfolgreichem Abschluss von Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgt i.d.R. eine Kostenerstattung bzw. eine Kostenbeteiligung des Verfahrensgegners. Selbstverständlich können Klageverfahren auch über bestehende Rechtsschutzversicherungen abgewickelt werden, soweit der jeweilige Vertrag auch den Sozialgerichtsrechtsschutz umfasst. Eine zunehmende Zahl von Rechtsschutzversicherungen übernimmt auch schon im Widerspruchsverfahren die Kosten. Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 20.11.1997 (IV B5-S.2255-356/97 im BStBl. I 1998 S.126) können Beratungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Nr. 947 seiner Gemeinsamen Positivliste vom 10.03.2022 bestätigt, dass dieser Erlass weiterhin gültig und zu berücksichtigen ist. ![]() |
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