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Soziales Entschädigungsrecht

Soziale Entschädigung bedeutet: Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Auch die Hinterbliebenen solcher Beschädigten können eine Versorgung beanspruchen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum berechtigten Personenkreis gehören insbesondere:

  • Opfer von Gewalttaten
  • Wehr- und Zivildienstgeschädigte
  • Kriegsopfer
  • Impfgeschädigte
  • Personen, die aufgrund von SED-Unrechtsmaßnahmen haft- und verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden erlitten haben, die noch heute fortdauern

Zu den Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts gehören zum Beispiel:

  • Heil- und Krankenbehandlung
  • Beschädigtenrente
  • Pflegezulage
  • Bestattungs- und Sterbegeld
  • Hinterbliebenenrente

Die Leistungen sind oftmals abhängig von der Höhe der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Daher betreffen unsere Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren vorwiegend

  • Die (erstmalige) Anerkennung von Schädigungen und deren Folgen im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts
  • Die Höhe und Dauer von Leistungen an Beschädigte und deren Hinterbliebene

Übrigens:
Seit 01.01.2005 sind in Baden-Württemberg die örtlichen Landratsämter für Angelegenheiten nach dem sozialen Entschädigungsrecht zuständig.