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Pflegeversicherung

Bei Pflegebedürftigkeit greift seit 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung. Zuständig sind die Pflegekassen, welche in der Regel bei der Krankenkasse des pflegebedürftigen Menschen angesiedelt sind. Die „Pflegestufe“ wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt. Zum Leistungskatalog gehören unter anderem:

  • Pflegesachleistung und Pflegegeld (abhängig von der festgestellten Pflegestufe)
  • Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  • Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
  • Vollstationäre Pflege
  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson

Gegenstand unserer Antrags- , Widerspruchs- und Klageverfahren sind insbesondere:

  • Erstmalige Anerkennung der Pflegebedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung
  • Höhe und Dauer der festgestellten Pflegestufe

Übrigens:
Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegeperson entrichten die Pflegekassen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Die Prüfung solcher Sachverhalte gehört zu unserem Leistungsangebot.

Für privat krankenversicherte Personen (zum Beispiel Beamte oder Selbständige) ist die sogenannte Pflegepflichtversicherung bei deren privater Krankenversicherung zuständig. Selbstverständlich können wir auch für diesen Personenkreis tätig werden.