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Gebühren und Vollmacht

Grundsätzlich sind Rentenberater verpflichtet, die Gebühren für Ihre Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich insbesondere nach

der Bedeutung der Angelegenheit,

der Schwierigkeit

und dem Umfang der Tätigkeit.

Nach einem ersten Beratungsgespräch kann in der Regel bereits ein Überblick über die voraussichtlich entstehenden Kosten gegeben werden.

Auf Wunsch kann auch eine Honorarvereinbarung getroffen werden.

Bei erfolgreichem Abschluss von Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgt eine Kostenerstattung bzw. eine Kostenbeteiligung des Verfahrensgegners.

Selbstverständlich können Klageverfahren auch über bestehende Rechtsschutzversicherungen abgewickelt werden, soweit der jeweilige Vertrag auch den Sozialgerichtsrechtsschutz umfasst.

Eine zunehmende Zahl von Rechtsschutzversicherungen übernimmt auch schon im Widerspruchsverfahren die Kosten.

Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

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